… und was Sie unbedingt wissen müssen!
Zum 01. Januar 2022 tritt die ImmoWertV 2021 in Kraft. Diese soll alle wichtigen Grundlagen zur Wertermittlung von Immobilien bundesweit vereinheitlichen und die Markttransparenz erhöhen. Doch wie verändert die Verordnung die Immobilienbewertung, ihre Vorgaben und Verfahren? Was müssen Immobilien-Verantwortliche, -Makler/-innen, -Kaufleute und Gutachter/-innen beachten, um weiterhin exakte Immobilienwerte ermitteln zu können?
ImmoWertV 2010: Bis Ende 2021 gültig
Bis 31. Dezember 2021 bildet die ImmoWertV 2010 die zentrale Grundlage zur Wertermittlung von Immobilien. Diese wird ergänzt durch zahlreiche Richtlinien:
- Bodenrichtwertrichtlinie
- Sachwertrichtlinie
- Vergleichswertrichtlinie
- Ertragswertrichtlinie
- Wertermittlungsrichtlinien.
Ab 01. Januar 2022: Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)
Die Grundlagen zur Wertermittlung einer Immobilie wurden vollständig überarbeitet. Ab 2022 gilt die neue Fassung ImmoWertV 2021. Die verschiedenen Richtlinien zur Umsetzung entfallen dabei und werden durch ein zweites zentrales Regelwerk ersetzt. Künftig sind also diese beiden Regelwerke zu konsultieren:
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)
- Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA)
Immer zu berücksichtigen: Relevante Daten zum Immobilienmarkt
Bei der Immobilienbewertung spielen nicht nur gesetzliche Vorgaben eine wichtige Rolle. Auch aktuelle Marktdaten, Angebot und Nachfrage sind richtig einzuordnen und einzubeziehen. Die Neuerungen im Rahmen der ImmoWertV sowie Marktentwicklungen sind stets im Auge zu behalten.